551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 5 Polizeigesetz (PolG) - Verhältnismässigkeit
Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung
Art. 5 Polizeigesetz (PolG) · Verhältnismässigkeit
1. Polizeiliches Handeln muss geeignet, notwendig und zumutbar sein.
2. Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 diejenige zu treffen, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
3. Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
4. Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 beachten die besonderen Bedürfnisse von Schutzbedürftigen, insbesondere bei der Anwendung von polizeilichem Zwang.