551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 49 Polizeigesetz (PolG) - Anpassung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Ereignissen und Vollzugshilfe
Art. 49 Polizeigesetz (PolG) · Anpassung
1. Bei einer wesentlichen Veränderung der Interventionskosten oder nach wesentlichen Änderungen des Polizeibestands kann der Regierungsrat die Pauschale anpassen. Eine Anpassung ist nur alle vier Jahre möglich.
2. Der Regierungsrat hört die Gemeindeverbände vorgängig an.
3. Die massgebende Wohnbevölkerung richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG).