551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 48 Polizeigesetz (PolG) - Pauschale
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Ereignissen und Vollzugshilfe
Art. 48 Polizeigesetz (PolG) · Pauschale
1. Die Gemeinden beteiligen sich an den zur Ereignisbewältigung sowie durch die Vollzugshilfe anfallenden Kosten der Kantonspolizei (Interventionskosten) mit einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.
2. Die Pauschale entspricht einem gewichteten Beitrag pro Einwohnerin bzw. Einwohner.
3. Der Regierungsrat legt die Pauschale unter Berücksichtigung des Ausgangswerts gemäss Anhang 1 durch Verordnung fest.