551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 47 Polizeigesetz (PolG) - Auskunft
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen
Art. 47 Polizeigesetz (PolG) · Auskunft
1. Will eine Gemeinde den Ablauf eines konkreten Polizeieinsatzes gemäss Artikel 45 Absatz 1 untersuchen, erteilen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei ihr mündlich und schriftlich die notwendigen Auskünfte.
2. Das Anhörungsrecht steht der kommunalen Ombudsstelle zu, sofern eine solche besteht und das kommunale Reglement ein Anhörungsrecht vorsieht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BK 2019 238 · be (Art. 47 Abs. 1 PolG)
Complainant v. Police Officers and Neighbor Couple Regarding Detention and Defamation
Cited in reasoning section 7 regarding the legality of handcuffing, but not in the final orders.