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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 46 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeit der Kantonspolizei

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen
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Art. 46 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeit der Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

2. Sie kann bei unmittelbarer Gefahr oder zeitlicher Dringlichkeit von sich aus handeln.

3. Bei regionalen, kantonalen oder interkantonalen ausserordentlichen Situationen entscheidet die Kantonspolizei über die zu treffenden Massnahmen.

4. Die Entscheidbefugnisse der Gemeinden gemäss Artikel 45 Absatz 1 sind so weit wie möglich zu berücksichtigen.

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