551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 45 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeit der Gemeinden
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen
Art. 45 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie Demonstrationen, Grossveranstaltungen und Einsätzen, die öffentliche kommunale Einrichtungen betreffen oder mit Einschränkungen für grössere Bevölkerungskreise verbunden sein können.
2. Sie hören die Kantonspolizei vorgängig an.
3. Sie stellen sicher, dass eine zuständige Stelle oder Person für die Kantonspolizei jederzeit erreichbar ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BK 2019 238 · be (Art. 45 Abs. 1 PolG)
Complainant v. Police Officers and Neighbor Couple Regarding Detention and Defamation
Cited in reasoning section 7 regarding the conditions for applying immediate force by the police, but not in the final orders.