551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 44 Polizeigesetz (PolG)
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Ereignisse und Vollzugshilfe
Art. 44 Polizeigesetz (PolG)
1. Die Kantonspolizei erbringt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 8, 9, 11 und 12 Leistungen zur Bewältigung von Ereignissen sowie zur Unterstützung der Gemeinden im Rahmen der Vollzugshilfe.