551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 43 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeitskonflikte
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Differenzbereinigung
Art. 43 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeitskonflikte
1. Besteht kein Vertrag gemäss Artikel 22 ff., entscheidet bei Zuständigkeitskonflikten zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verkehr und Vollzugshilfe zugunsten der Gemeinden die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.