551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 41 Polizeigesetz (PolG) - Widerruf
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
Art. 41 Polizeigesetz (PolG) · Widerruf
1. Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 bis 38 nicht mehr erfüllen.