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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 41 Polizeigesetz (PolG) - Widerruf

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
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Art. 41 Polizeigesetz (PolG) · Widerruf

1. Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 bis 38 nicht mehr erfüllen.

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