551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 40 Polizeigesetz (PolG) - Aufsicht
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
Art. 40 Polizeigesetz (PolG) · Aufsicht
1. Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der an die Gemeinden übertragenen Aufgaben und kann fachliche Weisungen erlassen.
2. Sie kann diese Kompetenzen an die Kantonspolizei übertragen.