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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 40 Polizeigesetz (PolG) - Aufsicht

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
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Art. 40 Polizeigesetz (PolG) · Aufsicht

1. Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der an die Gemeinden übertragenen Aufgaben und kann fachliche Weisungen erlassen.

2. Sie kann diese Kompetenzen an die Kantonspolizei übertragen.

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