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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 4 Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Generalklausel

Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung
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Art. 4 Polizeigesetz (PolG) · Polizeiliche Generalklausel

1. Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 treffen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

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