551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 4 Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Generalklausel
Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung
Art. 4 Polizeigesetz (PolG) · Polizeiliche Generalklausel
1. Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 treffen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.