Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 38 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen

1. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 bis 37, insbesondere die adäquate Aus- und Weiterbildung, durch Verordnung.

2. Er kann die Sicherheitsdirektion für die Festlegung gewisser Einzelheiten durch Direktionsverordnung für zuständig erklären.

← Art. 37 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 39 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →