551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 38 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
Art. 38 Polizeigesetz (PolG) · Voraussetzungen
1. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 bis 37, insbesondere die adäquate Aus- und Weiterbildung, durch Verordnung.
2. Er kann die Sicherheitsdirektion für die Festlegung gewisser Einzelheiten durch Direktionsverordnung für zuständig erklären.