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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 37 Polizeigesetz (PolG) - Migration und Gewerbepolizei

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
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Art. 37 Polizeigesetz (PolG) · Migration und Gewerbepolizei

1. Die Sicherheitsdirektion kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach Kapitel 3 dieses Gesetzes in den Bereichen Migration und Gewerbepolizei durch Vertrag an die Gemeinden übertragen.

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