551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 37 Polizeigesetz (PolG) - Migration und Gewerbepolizei
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
Art. 37 Polizeigesetz (PolG) · Migration und Gewerbepolizei
1. Die Sicherheitsdirektion kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach Kapitel 3 dieses Gesetzes in den Bereichen Migration und Gewerbepolizei durch Vertrag an die Gemeinden übertragen.