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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 36 Polizeigesetz (PolG) - Öffentliche Ordnung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
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Art. 36 Polizeigesetz (PolG) · Öffentliche Ordnung

1. Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können nach den Bestimmungen von Bund und Kanton bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind.

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