Art. 35 Polizeigesetz (PolG) - Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung
Art. 35 Polizeigesetz (PolG) · Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung
1. Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können an sicherheitsrelevanten Standorten unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen betreiben, Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. Die Standorte sind durch die Kantonspolizei zu genehmigen.
2. Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen an die Gemeinden.
3. Die von den Gemeinden erhobenen Bussen dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den von den Gemeinden verwendeten Mitteln zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen.
4. Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Einheitspolizei einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, wird der durchschnittliche Bussenertrag der letzten fünf Jahre aus den mobilen Verkehrskontrollen gutgeschrieben. Im Gegenzug haben die Gemeinden mindestens die vor Umsetzung der Einheitspolizei von ihnen erbrachten Aufwendungen für gerichtspolizeiliche Leistungen beim Kanton einzukaufen.