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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 34 Polizeigesetz (PolG) - Ruhender Verkehr

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Aufgabenübertragung
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Art. 34 Polizeigesetz (PolG) · Ruhender Verkehr

1. Die Sicherheitsdirektion überträgt die Überwachung des ruhenden Verkehrs mit Bussenerhebung und entsprechender Anzeige an die Gemeinden, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2020 234 · be (Art. 34 PolG)
Prosecutor's Decision Upheld on Private Traffic Enforcement and Fine Collection Validity
Cited in the reasoning as the legal basis for delegating parking fine authority to municipalities.