Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 33 Polizeigesetz (PolG) - Leistungsabgeltung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Brennpunktvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Polizeigesetz (PolG) · Leistungsabgeltung

1. Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden.

2. Massgebend ist der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2.

← Art. 32 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 34 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →