551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 33 Polizeigesetz (PolG) - Leistungsabgeltung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Brennpunktvertrag
Art. 33 Polizeigesetz (PolG) · Leistungsabgeltung
1. Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden.
2. Massgebend ist der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2.