551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 32 Polizeigesetz (PolG) - Planung und Steuerung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Brennpunktvertrag
Art. 32 Polizeigesetz (PolG) · Planung und Steuerung
1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden bestimmen gemeinsam den Brennpunkt und legen die zu erreichenden Ziele fest.
2. Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
3. Die Leistungen und die Berichterstattung der Kantonspolizei zur Behebung des Brennpunkts erfolgen wirkungsorientiert. Über die Bearbeitung des Brennpunkts sprechen sich die Kantonspolizei und die Gemeinden regelmässig ab.