Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 31 Polizeigesetz (PolG) - Dauer

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Brennpunktvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Polizeigesetz (PolG) · Dauer

1. Die Dauer der Brennpunktverträge ist im Einzelfall festzulegen.

← Art. 30 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 32 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →