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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 30 Polizeigesetz (PolG) - Inhalt

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Brennpunktvertrag
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Art. 30 Polizeigesetz (PolG) · Inhalt

1. Brennpunktverträge haben einzelne, konkrete sicherheits- oder ordnungsrelevante Problemlagen der Gemeinden zum Gegenstand, welche die Kantonspolizei mit geeigneten Mitteln bearbeitet.

2. Es können gleichzeitig höchstens zwei Brennpunkte definiert werden.

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