551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 30 Polizeigesetz (PolG) - Inhalt
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Brennpunktvertrag
Art. 30 Polizeigesetz (PolG) · Inhalt
1. Brennpunktverträge haben einzelne, konkrete sicherheits- oder ordnungsrelevante Problemlagen der Gemeinden zum Gegenstand, welche die Kantonspolizei mit geeigneten Mitteln bearbeitet.
2. Es können gleichzeitig höchstens zwei Brennpunkte definiert werden.