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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 28 Polizeigesetz (PolG) - Leistungsabgeltung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Ressourcenvertrag
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Art. 28 Polizeigesetz (PolG) · Leistungsabgeltung

1. Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach der bei ihr bestellten und den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu einem kostendeckenden Stundenansatz.

2. Der kostendeckende Stundenansatz beträgt 105.20 Franken pro Stunde und wird jährlich an die Entwicklung der Gehälter des Kantonspersonals angepasst.

3. Die Sicherheitsdirektion veröffentlicht den jeweils aktuellen Stundenansatz.

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