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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 27 Polizeigesetz (PolG) - Jahresplanung und Steuerung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Ressourcenvertrag
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Art. 27 Polizeigesetz (PolG) · Jahresplanung und Steuerung

Anlässlich der Jahresplanung geben die Gemeinden der Kantonspolizei die Schwerpunkte, Ziele und Rahmenbedingungen bekannt.

Sie legen zusammen mit der Kantonspolizei die Bemessung und das Controlling der Leistungen fest.

Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

Sie informiert die Gemeinden, wenn die aufgrund der Anordnungen der Gemeinden zu treffenden Massnahmen den vereinbarten Umfang übersteigen. Sie erstellt zusammen mit den Gemeinden eine Prioritätenordnung und trifft die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglichen Massnahmen.

Die Gemeinden können jederzeit Schwerpunkte zur Verbesserung besonderer sicherheitsrelevanter Phänomene setzen und die Kantonspolizei ersuchen, geeignete Massnahmen zu ergreifen.

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