551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 26 Polizeigesetz (PolG) - Dauer und Anpassung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Ressourcenvertrag
Art. 26 Polizeigesetz (PolG) · Dauer und Anpassung
1. Die Ressourcenverträge werden unbefristet abgeschlossen.
2. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, Kündigungstermin ist jeweils der 30. April oder der 30. September.
3. Wird der Umfang der in einem Ressourcenvertrag vereinbarten Leistung dauerhaft über- oder unterschritten, so ist der Vertrag anzupassen.