551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 25 Polizeigesetz (PolG) - Inhalt
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Ressourcenvertrag
Art. 25 Polizeigesetz (PolG) · Inhalt
1. Ressourcenverträge haben den von der Kantonspolizei zu leistenden Ressourcenaufwand zum Gegenstand und werden abgeschlossen, wenn der Umfang der eingekauften Leistungen die Arbeitsleistung von zwei Personaleinheiten im Mittel pro Jahr überschreitet.
2. Im Rahmen des Ressourcenvertrags können gleichzeitig höchstens drei Brennpunkte definiert werden.
3. Vollzugshilfeleistungen, die polizeilich nicht geboten sind, sowie die Bewältigung von Veranstaltungen gemäss Artikel 50 bis 53 können Gegenstand eines Ressourcenvertrags bilden.