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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 24 Polizeigesetz (PolG) - Vertragsabschluss

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
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Art. 24 Polizeigesetz (PolG) · Vertragsabschluss

1. Die Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen verpflichtet, Verträge abzuschliessen, sofern gegen die Vertragsschliessung keine objektiven und von der Kantonspolizei nicht zu vertretenden Gründe vorliegen.

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