551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 24 Polizeigesetz (PolG) - Vertragsabschluss
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Art. 24 Polizeigesetz (PolG) · Vertragsabschluss
1. Die Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen verpflichtet, Verträge abzuschliessen, sofern gegen die Vertragsschliessung keine objektiven und von der Kantonspolizei nicht zu vertretenden Gründe vorliegen.