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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 23 Polizeigesetz (PolG) - Regionalisierung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
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Art. 23 Polizeigesetz (PolG) · Regionalisierung

1. Die Gemeinden können mit der Sicherheitsdirektion die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben gemäss Artikel 22 vereinbaren, wenn ein räumlich-sachlicher Zusammenhang besteht und dadurch der operative Polizeibetrieb nicht erschwert wird.

2. Sie bezeichnen das Organ, das die aus dem Vertrag fliessenden Zuständigkeiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt.

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