551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 23 Polizeigesetz (PolG) - Regionalisierung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Art. 23 Polizeigesetz (PolG) · Regionalisierung
1. Die Gemeinden können mit der Sicherheitsdirektion die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben gemäss Artikel 22 vereinbaren, wenn ein räumlich-sachlicher Zusammenhang besteht und dadurch der operative Polizeibetrieb nicht erschwert wird.
2. Sie bezeichnen das Organ, das die aus dem Vertrag fliessenden Zuständigkeiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt.