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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 22 Polizeigesetz (PolG) - Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
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Art. 22 Polizeigesetz (PolG) · Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei

1. Die Gemeinden können Leistungen bei der Kantonspolizei einkaufen.

2. Zu diesem Zweck schliessen sie mit dem Kanton, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, einen Ressourcen- oder einen Brennpunktvertrag ab.

3. Sie haben der Kantonspolizei die von ihnen bestellten Leistungen abzugelten.

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