551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 22 Polizeigesetz (PolG) - Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Vertragliche Zusammenarbeit - Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Art. 22 Polizeigesetz (PolG) · Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei
1. Die Gemeinden können Leistungen bei der Kantonspolizei einkaufen.
2. Zu diesem Zweck schliessen sie mit dem Kanton, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, einen Ressourcen- oder einen Brennpunktvertrag ab.
3. Sie haben der Kantonspolizei die von ihnen bestellten Leistungen abzugelten.