551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 21 Polizeigesetz (PolG) - Anhörung von Gemeinden
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Allgemeines
Art. 21 Polizeigesetz (PolG) · Anhörung von Gemeinden
1. Die Kantonspolizei hört die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Langenthal und Burgdorf jeweils an, bevor sie eine Ansprechperson für die Gemeinde einsetzt. Dabei ist eine einvernehmliche Lösung mit der betroffenen Gemeinde anzustreben.