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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 21 Polizeigesetz (PolG) - Anhörung von Gemeinden

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Allgemeines
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Art. 21 Polizeigesetz (PolG) · Anhörung von Gemeinden

1. Die Kantonspolizei hört die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Langenthal und Burgdorf jeweils an, bevor sie eine Ansprechperson für die Gemeinde einsetzt. Dabei ist eine einvernehmliche Lösung mit der betroffenen Gemeinde anzustreben.

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