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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 20 Polizeigesetz (PolG) - Information und Koordination

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Allgemeines
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Art. 20 Polizeigesetz (PolG) · Information und Koordination

1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Bei der Bekanntgabe von Personendaten beachten sie Artikel 144 bis 146.

2. Sie koordinieren die zu treffenden Massnahmen.

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