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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 2 Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich
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Art. 2 Polizeigesetz (PolG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden

a) die Kantonspolizei,

b) andere kantonale Behörden sowie die Gemeinden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder Befugnisse.

2. Im Bereich der Strafverfolgung sind die besonderen Bestimmungen von Bund und Kanton massgebend, insbesondere die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[[2]](#paragraphtext_content_fn_4956137_2_2_c).

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