551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 19 Polizeigesetz (PolG) - Gegenstand der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Allgemeines
Art. 19 Polizeigesetz (PolG) · Gegenstand der Zusammenarbeit
1. Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden bilden namentlich
a) die Verträge zum Einkauf von polizeilichen Leistungen gemäss Abschnitt 4.2, insbesondere von präventiv wirkender polizeilicher Präsenz (präventive Präsenz),
b) die Bewältigung von Ereignissen und Veranstaltungen gemäss Abschnitt 4.3,
c) die Amts- und Vollzugshilfe gemäss Abschnitt 4.3 und Kapitel 6.