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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 189 Polizeigesetz (PolG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 189 Polizeigesetz (PolG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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