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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 186 Polizeigesetz (PolG) - Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 186 Polizeigesetz (PolG) · Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden zur Übertragung gerichtspolizeilicher Kompetenzen behalten ihre Gültigkeit.

2. Bestehende Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden über die polizeilichen Interventionen (Interventionsverträge) sowie über polizeiliche Patrouillenleistungen (Patrouillenverträge) werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet und pro rata abgerechnet.

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