551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 186 Polizeigesetz (PolG) - Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 186 Polizeigesetz (PolG) · Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden zur Übertragung gerichtspolizeilicher Kompetenzen behalten ihre Gültigkeit.
2. Bestehende Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden über die polizeilichen Interventionen (Interventionsverträge) sowie über polizeiliche Patrouillenleistungen (Patrouillenverträge) werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet und pro rata abgerechnet.