551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 184a Polizeigesetz (PolG) - Verwaltungsrechtspflege und Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung
Vollzug und Rechtspflege
Art. 184a Polizeigesetz (PolG) · Verwaltungsrechtspflege und Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung
1. Gegen promotionsrelevante Prüfungsergebnisse im Polizeilehrgang oder im Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten kann Beschwerde bei einer Rekurskommission geführt werden.
2. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
3. Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
4. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Rekurskommission durch Verordnung.