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Art. 184 Polizeigesetz (PolG) - Rechtspflege

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 184 Polizeigesetz (PolG) · Rechtspflege

1. Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des VRPG, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.

2. Gegen die Mitteilung der verdeckten Fahndung in der Vorermittlung gemäss Artikel 111 ff., der verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 ff. sowie der Observation in der Vorermittlung gemäss Artikel 118 ff. kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

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