551.1
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Art. 182 Polizeigesetz (PolG) - Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei
Haftung
Art. 182 Polizeigesetz (PolG) · Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei
1. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei infolge der Ausübung ihres Amts in ein Verfahren gezogen oder veranlasst, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, übernimmt der Kanton auf Gesuch hin die Verfahrens- und Anwaltskosten.
2. Das Rechtsschutzgesuch kann abgelehnt werden,
a. wenn die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat oder der Kanton Gegenpartei ist,
b. wenn die Anstellungsbehörde ein personalrechtliches Verfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet hat oder
c. wenn der Fall von geringfügiger Bedeutung ist.
3. Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt worden sind.