551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 181 Polizeigesetz (PolG) - Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei
Haftung
Art. 181 Polizeigesetz (PolG) · Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei
1. Für Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei gilt Artikel 54 PG.
2. Liegen besondere Umstände vor, kann die Kantonspolizei auf Gesuch hin ergänzende Leistungen an die Geschädigte oder den Geschädigten oder die Hinterbliebenen erbringen, sofern der erlittene Schaden nicht anderweitig ersetzt wird.
3. Ansprüche gegenüber Dritten, die für den Schaden haften, gehen auf den Kanton über.