551.1
POLGLPOL
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Art. 180 Polizeigesetz (PolG) - 3. Bei ausserkantonalen Einsätzen
Haftung
Art. 180 Polizeigesetz (PolG) · 3. Bei ausserkantonalen Einsätzen
Der Kanton Bern übernimmt die Mehrkosten, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei durch die an einem ausserkantonalen Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung bernischen Rechts.