551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 18 Polizeigesetz (PolG)
Aufgaben und Zuständigkeiten - Kennzeichnung und Verwendung der Bezeichnung
Art. 18 Polizeigesetz (PolG)
1. Angehörigen von Gemeinden und Dritten ist es untersagt,
a) Uniformen, Uniformteile und Abzeichen zu verwenden, die mit denen der Kantonspolizei verwechselt werden können, und
b) bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten Bezeichnungen wie «Police» oder «Polizei» sowie «Kantonspolizei» und andere Bezeichnungen zu verwenden, die zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen können.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BK 2020 234 · be (Art. 18 Abs. 1 Bst. a PolG)
Prosecutor's Decision Upheld on Private Traffic Enforcement and Fine Collection Validity
Cited in the reasoning regarding the prohibition of confusing uniforms, but not used in the operative part.