551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 179 Polizeigesetz (PolG) - 2. Bei Hilfeleistungen Dritter
Haftung
Art. 179 Polizeigesetz (PolG) · 2. Bei Hilfeleistungen Dritter
1. Dritte, die den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dabei erlitten haben.
2. Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und -verursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes von Gesetzes wegen an den Kanton oder die Gemeinde über.