Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 178 Polizeigesetz (PolG) - Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen

Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 178 Polizeigesetz (PolG) · Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen

1. Die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Handlungen der Polizeiorgane des Kantons oder der Ordnungsorgane der Gemeinden gegen Personen im Sinne von Artikel 6 sind ausgeschlossen.

2. ...

← Art. 177 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 179 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →