551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 178 Polizeigesetz (PolG) - Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen
Haftung
Art. 178 Polizeigesetz (PolG) · Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen
1. Die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Handlungen der Polizeiorgane des Kantons oder der Ordnungsorgane der Gemeinden gegen Personen im Sinne von Artikel 6 sind ausgeschlossen.
2. ...