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Art. 177 Polizeigesetz (PolG) - Grundsätze

Haftung
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Art. 177 Polizeigesetz (PolG) · Grundsätze

1. Die Haftung des Kantons und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des PG.

2. Die Haftung der Gemeinden und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[16].

3. Die persönliche Haftung von Organen des Kantons und der Gemeinden ist ausgeschlossen.

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