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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 176 Polizeigesetz (PolG)

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Ausführungsbestimmungen
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Art. 176 Polizeigesetz (PolG)

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

2. Er regelt insbesondere die Anstellungsvoraussetzungen, wobei er namentlich Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen kann.

3. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Sicherheitsdirektion delegieren.

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