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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 175 Polizeigesetz (PolG) - Weitere Massnahmen

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei Pflichtverletzungen
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Art. 175 Polizeigesetz (PolG) · Weitere Massnahmen

1. Weitere Massnahmen gemäss Artikel 174 Absatz 2 sind

a. der Verweis,

b. **\*** der angeordnete Bezug von Guthaben aus dem Gleitzeit- und Langzeitkonto,

c. die befristete oder unbefristete Versetzung, gegebenenfalls mit Gehaltseinbusse.

2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können miteinander sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3. Die Anstellungsbehörde ist zuständig zum Erlass der Massnahmen.

4. Während der Dauer eines Verfahrens kann ein anstehender Funktionswechsel oder eine anstehende Beförderung aufgeschoben werden.

5. Vorbehalten bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 22 und 25 f. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[[15]](#paragraphtext_content_fn_4956570_2_15_c).

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