551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 174 Polizeigesetz (PolG) - Grundsätze
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei Pflichtverletzungen
Art. 174 Polizeigesetz (PolG) · Grundsätze
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind gehalten, jederzeit die dienstlichen Pflichten zu befolgen sowie die Disziplin, das gute Ansehen und die Werte der Kantonspolizei zu wahren.
Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die vorsätzlich oder fahrlässig dienstliche Pflichten verletzen, können personalrechtliche Massnahmen sowie weitere Massnahmen nach diesem Gesetz verhängt werden.