Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 174 Polizeigesetz (PolG) - Grundsätze

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei Pflichtverletzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 174 Polizeigesetz (PolG) · Grundsätze

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind gehalten, jederzeit die dienstlichen Pflichten zu befolgen sowie die Disziplin, das gute Ansehen und die Werte der Kantonspolizei zu wahren.

Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die vorsätzlich oder fahrlässig dienstliche Pflichten verletzen, können personalrechtliche Massnahmen sowie weitere Massnahmen nach diesem Gesetz verhängt werden.

← Art. 173 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 175 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →