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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 173 Polizeigesetz (PolG) - Ortung

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 173 Polizeigesetz (PolG) · Ortung

1. Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.

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