551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 172 Polizeigesetz (PolG) - Meldepflichten
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 172 Polizeigesetz (PolG) · Meldepflichten
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde zu melden, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eröffnet worden ist.
2. Sie informieren ihre Vorgesetzten, wenn ihre Dienstausübung anderweitig erheblich belastet oder verunmöglicht ist.