551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 171 Polizeigesetz (PolG) - Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 171 Polizeigesetz (PolG) · Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde mitzuteilen.
2. Die Ermittlungstätigkeit gemäss Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder eine wiederholt begangene Übertretung beziehen.