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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 170 Polizeigesetz (PolG) - Handeln in dienstfreier Zeit

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Anstellungsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 170 Polizeigesetz (PolG) · Handeln in dienstfreier Zeit

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.

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