Art. 169 Polizeigesetz (PolG) - Bereitschaft und besondere Leistungen
Art. 169 Polizeigesetz (PolG) · Bereitschaft und besondere Leistungen
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei ausserordentlichen Ereignissen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft setzen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei besonderen Ereignissen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
3. Pikettdienst wird grundsätzlich mit einer Zulage entschädigt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonders oft Pikettdienst leisten, kann eine Zeitgutschrift gewährt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
4. Der Regierungsrat regelt nach den Erfordernissen sowie den Bedürfnissen des polizeilichen Dienstbetriebs vom allgemeinen Personalrecht abweichende Bestimmungen über besondere Leistungen wie Pikett, Spesen, Zulagen und Zeitgutschriften durch Verordnung und trägt dabei den besonderen Belastungen des polizeilichen Dienstbetriebs angemessen Rechnung. Er kann seine Kompetenz an die Sicherheitsdirektion übertragen.
5. Abweichende Bestimmungen sind insbesondere für folgende Bereiche vorzusehen
a. befristete oder unbefristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben sowie besondere Tätigkeiten und Funktionen,
b. Höhe der Entschädigung und Zeitgutschriften für Pikettdienste, namentlich an Wochenenden,
c. Verpflegung und Unterkunft,
d. Zeitgutschriften bei Wochenend- und Nachtarbeit,
e. polizeiliche Sondereinsätze mit Gefährdungspotenzial,
f. Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst,
g. Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz,
h. Erreichbarkeit ausserhalb von Dienst- und Pikettzeiten,
i. spontanes Einrücken aus den Ferien oder der übrigen Freizeit bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen.